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Das private Insolvenzverfahren ist nur für natürliche Personen zugänglich. Am Ende eines erfolgreichen privaten Insolvenzverfahrens steht die Restschuldbefreiung. Die Erteilung ist eine Entscheidung, die vom Insolvenzgericht grundsätzlich nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensphase getroffen wird. In besonderen Fällen kann die Befreiung schon früher oder auch später erteilt werden.

Restschuldbefreiung

Voraussetzung für eine Befreiung von den restlichen Insolvenzschulden ist die Mitwirkung des Antragstellers im Insolvenzverfahren. In der Wohlverhaltensphase von üblicherweise drei Jahren tritt er sein Einkommen an den gerichtlich bestellten Treuhänder ab. Ihm bleibt lediglich der Pfändungsfreibetrag zur freien Verfügung.

Mit der Restschuldbefreiung endet das Insolvenzverfahren. Insolvenzgläubiger können keine Ansprüche mehr durchsetzen, die nicht durch Zahlungen während des Verfahrens bereits getilgt wurden. Auch Gläubiger, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Forderungen angemeldet haben, können diese nicht mehr geltend machen.

Von dieser Regelung sind einige – im Gesetz benannte Forderungen – ausgenommen. Ausnahmen sind beispielsweise Geldstrafen und -bußen, Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen wie Betrug oder vorsätzliche Körperverletzung, pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt und Steuerschulden, sofern der Schuldner in dieser Hinsicht rechtskräftig verurteilt wurde.

Wann wird eine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren nicht gewährt?

Für die Befreiung von den restlichen Schulden gilt der Grundsatz, dass nur der ehrliche Schuldner sie erhält. Redlich ist, wer sich seiner Pflichten bewusst ist und diese erfüllt. Die Insolvenzgläubiger können beim Insolvenzgericht einen Versagungsantrag stellen, wenn der Schuldner sich nicht an folgende Vorgaben hält:

  • Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu dem Umfang seiner Schulden und seinem Vermögen zu geben. Dies gilt auch für laufende Einkünfte und etwaige Erbschaften.
  • Er ist verpflichtet, im Insolvenzverfahren mitzuwirken.
  • Er ist verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen.
  • Er ist verpflichtet, einen Wohnortwechsel oder einen Arbeitgeberwechsel mitzuteilen.

Wurden die genannten Pflichten nicht erfüllt, kann das Insolvenzgericht dem Versagungsantrag der am Verfahren beteiligten Gläubiger stattgeben. Das Insolvenzverfahren gilt als gescheitert. Dies hat zur Folge, dass der Schuldner nicht mehr vor Pfändungen und Zwangsvollstreckungen geschützt ist, wie er es während des Verfahrens war. Die Schulden bleiben in vollem Umfang bestehen.

Wann kann eine Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden?

Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren und damit die Restschuldbefreiung zu beschleunigen. Die Befreiung kann vorzeitig beantragt werden, wenn beispielsweise keine Forderungen angemeldet wurden. Oder wenn die Insolvenzverbindlichkeiten sowie die Kosten des Verfahrens bezahlt und sonstige Verbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren ausgeglichen wurden.

Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

Die Restschuldbefreiung muss zusammen mit dem Insolvenzantrag beantragt werden oder kurzfristig danach. Noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Insolvenzgericht, ob der Antrag auf Befreiung von der Restschuld zulässig ist oder nicht.

Er ist unzulässig, wenn dem Antragsteller in den letzten zehn Jahren bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Des Weiteren wird er nicht bewilligt, wenn in den letzten fünf Jahren ein derartiger Antrag wegen einer erheblichen Insolvenzstraftat abgelehnt wurde. Wurde in den letzten drei Jahren vor der aktuellen Antragsstellung die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten abgelehnt, wird der neue Antrag ebenfalls als unzulässig eingestuft.

Auskunft erteilen

Bei der Stellung des Antrages auf Restschuldbefreiung muss Auskunft gegeben werden, ob einer oder mehrere der geschilderten Unzulässigkeitsgründe vorliegen. Sofern dies der Fall ist, kann der Insolvenzantrag zurückgenommen werden, bevor das Gericht eine Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen hat. Der Antragsteller hat somit die Chance für sich zu entscheiden, ob es ihm sinnvoll erscheint, ein Insolvenzverfahren durchzuführen, obwohl er am Ende die Restschuldbefreiung nicht erteilt bekommt.

Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen ist ein neuer Antrag zur Befreiung von der Restschuld erst nach elf Jahren zulässig, wenn bereits eine Restschuldbefreiung in einem nach dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren erteilt wurde. Stellt das Gericht fest, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist, wird es mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Feststellung treffen, dass der Antragsteller die Restschuldbefreiung erlangen kann.

Wie läuft die Entscheidung für die Restschuldbefreiung ab?

Mit Ende der Wohlverhaltens- oder Abtretungsfrist findet eine Anhörung statt. An dieser nehmen alle Gläubiger (dazu gehören auch Firmen aus dem Bereich des Inkassoservice wie beispielsweise Inkasso Hamburg) teil. Außerdem werden der Betroffene sowie sein Insolvenzverwalter oder Treuhänder angehört. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob ein Versagungsantrag gestellt wurde und ob dieser berechtigt ist oder wegen Unzulässigkeit oder fehlender Begründung abgelehnt werden kann. Ist diese Prüfung zugunsten des Antragstellers ausgegangen, wird ihm die Restschuldbefreiung gewährt.

Die Restschuldbefreiung kann innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung widerrufen werden. Dies ist möglich, wenn sich nachträglich belegen lässt, dass der Insolvenzschuldner während des Verfahrens eine Obliegenheitsverletzung begangen hat und die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch erheblich beeinträchtigt wurde.

Wirkungen der Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren

Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde, wirkt sie sich auf alle Insolvenzgläubiger aus. Für Schulden, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und angemeldet waren, aber nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nicht in vollem Umfang getilgt sind, wird die Restschuld erlassen. Somit können alle Schulden, die Bestandteil des Insolvenzverfahrens waren, nicht mehr zwangsweise eingefordert werden.

In der Restschuldbefreiung sind die sogenannten Masseverbindlichkeiten nicht enthalten. Dabei handelt es sich um Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstehen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Gerichtskosten und die Kosten für den Treuhänder. Die Befreiung gilt ebenfalls nicht für neue Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt worden sind. Dazu zählen auch wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen wie Miete oder Unterhaltszahlungen, die nach dem Stichtag fällig wurden.

Für Bürgen und mithaftende Personen gilt die personenbezogene Restschuldbefreiung nicht. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegenüber diesem Personenkreis weiterhin vorantreiben. Bürgen, mithaftende Personen und andere Rückgriffsberechtigte können nicht mehr Regreß nehmen, weil der Betroffene sich ihnen gegenüber auf die Restschuldbefreiung berufen kann.

Das sollten Sie wissen

Rechte, die die Gläubiger behalten

Die Insolvenzgläubiger behalten, trotz Restschuldbefreiung, ihre Rechte aus Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten. Dazu gehören beispielsweise Pfandrechte, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen.

Die Schulden gegenüber den Insolvenzgläubigern sind durch die erteilte Restschuldbefreiung nicht erloschen. Sie können nur nicht mehr zwangsweise eingefordert werden. Wenn Insolvenzschulden nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch bezahlt werden, so besteht für die Zahlungsempfänger keine Pflicht diese Zahlungen zu erstatten.

Stundung der Gerichts- und Verfahrenskosten

Insolvenzverfahren werden üblicherweise nur dann eröffnet, wenn die Kosten für das Verfahren gedeckt sind. Diese sogenannten Masseverbindlichkeiten bestehen aus den Gerichtskosten, der Vergütung für den Insolvenzverwalter oder Treuhänder und unter Umständen aus Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses. In der Regel sollen diese Kosten aus dem Vermögen des Antragstellers geglichen werden.

Sollte der Betroffene keine ausreichenden Finanzen haben, kann er trotzdem eine Privatinsolvenz bekommen. Er hat die Möglichkeit, die Verfahrenskosten per Antrag gestundet zu bekommen. Durch die Stundung müssen für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens üblicherweise bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine Zahlungen geleistet werden. Soweit möglich, sollen die angefallenen Kosten aus der Insolvenzmasse gezahlt werden. Sind am Ende der Wohlverhaltensphase noch Kosten unbezahlt und können nicht aus dem Vermögen beziehungsweise Einkommen des Betroffenen ausgeglichen werden, so kann im Rahmen der Restschuldbefreiung eine Ratenzahlung angeordnet werden. Die Höhe der Raten legt das Insolvenzgericht fest. Dabei muss es berücksichtigen, dass die Zahlungen für maximal 48 Monate zu leisten sind.

Schufa-Eintrag

Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, jedes Verfahren im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Spätestens auf diesem Weg erfahren die Schufa und andere Auskunfteien von der Zahlungsunfähigkeit. Es werden Informationen über die Eröffnung des Verfahrens, die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie das Ende des Verfahrens bei diesen Firmen gespeichert. Des Weiteren wird die Erteilung oder Ablehnung der Restschuldbefreiung und gegebenenfalls die Abweisung des Insolvenzantrages erfasst. Es gibt keine Möglichkeit für den Betroffenen, an diesem Verfahren etwas zu ändern. Es sollte aber überwacht werden, ob die Negativeinträge termingerecht entfernt wurden.

Strittig ist, wann die Informationen über die Restschuldbefreiung gelöscht werden müssen. Hierzu gibt es auf verschiedenen Ebenen der Gerichtsbarkeit unterschiedliche Urteile.
In der Insolvenzbekanntmachungsverordnung ist geregelt, dass Informationen über die Restschuldbefreiung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Entscheidung gelöscht werden müssen. Auskunfteien haben in ihren Regeln meistens festgelegt, dass Negativeinträge nach drei Jahren gelöscht werden.

Es sind Urteile basierend auf der 6-Monate-Regel zu finden (OLG Schleswig), wie es auch Urteile mit der 3-Jahres-Regel gibt (KG Berlin). Generell wirkt sich der Eintrag zur Restschuldbefreiung bei Wirtschaftsauskunfteien negativ auf die Einschätzung der Banken aus, ob der Kunde kreditwürdig ist oder nicht.

Fazit

Das Ziel einer Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung. Somit schließt das erfolgreiche Insolvenzverfahren mit einem großen Vorteil ab. Der Antragsteller ist schuldenfrei und kann unbelastet einen Neufang starten, den er sich selbst erarbeitet hat. Es ist eine große Erleichterung, nicht mehr mit Besuchen von Gerichtsvollziehern oder Pfändungen rechnen zu müssen. Die Zeiten, in denen ein unerwartetes Klingeln an der Tür Angst und Schrecken auslösten, sind vorbei.

Ohne Insolvenzverfahren bleiben die finanziellen, psychischen und sozialen Belastungen auf unabsehbare Zeit bestehen. Deshalb ist es häufig die richtige Entscheidung, mit dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung anzustreben. Insbesondere seit es möglich ist, die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren zu erhalten, ist die Privatinsolvenz ein gangbarer Weg aus der Überschuldung.